Finanzgericht Köln, 2020-06-30, 2 K 1308/18

2 K 1308/18Steuergericht30.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 2 K 1308/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-30

Aktenzeichen: 2 K 1308/18

ECLI: ECLI:DE:FGK:2020:0630.2K1308.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 29. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2018 sowie des Änderungsbescheides vom 11. Januar 2019 wird die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014 auf 285.575,27 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 294.028,-- EUR festgesetzt.

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