Finanzgericht Köln, 2018-02-15, 2 K 2612/16

2 K 2612/16Steuergericht15.02.2018

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 2 K 2612/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-15

Aktenzeichen: 2 K 2612/16

ECLI: ECLI:DE:FGK:2018:0215.2K2612.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2016 werden die Haftungsbescheide 2014 und 2015 jeweils vom 1. September 2015 wie folgt geändert:

Abzugsteuer I/2014: 18.440,04 € (zzgl SolZ)

Abzugsteuer II/2014: 3.207,60 € (zzgl. SolZ)

Abzugsteuer I/2015: 10.493,66 € (zzgl SolZ).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagtezu 40 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 52.577 € festgesetzt.

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