Finanzgericht Köln, 2016-09-22, 13 K 66/13

13 K 66/13Steuergericht22.09.2016

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 13 K 66/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-22

Aktenzeichen: 13 K 66/13

ECLI: ECLI:DE:FGK:2016:0922.13K66.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Mitnahme der Quittungsblöcke für die Jahre 2002 bis 2004 und 2004 bis 2005 im Wege des unmittelbaren Zwangs gemäß § 331 der Abgabenordnung rechtswidrig war.2. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Quittungsblöcke an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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