Finanzgericht Köln, 2014-01-29, 7 K 2316/13

7 K 2316/13Steuergericht29.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 7 K 2316/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: 7 K 2316/13

ECLI: ECLI:DE:FGK:2014:0129.7K2316.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15.5.2013 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28.6.2013 wird der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung 2010 dahingehend zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust i. S. v. § 17 EStG von 94.997 € berücksichtigt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit die Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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