12 K 1212/11•Finanzgericht Köln, 2013-08-28, 12 K 1212/11
Finanzgericht Köln, 2013-08-28, 12 K 1212/11
12 K 1212/11Steuergericht28.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 12 K 1212/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-28
Aktenzeichen: 12 K 1212/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0828.12K1212.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Februar 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2011 wird die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für das Kind A für den Zeitraum Mai 2010 bis einschließlich März 2011 Kindergeld nach Maßgabe der Entscheidungsgründe unter Anrechnung der polnischen Familienleistungen festzusetzen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5 v.H.
und die Beklagte zu 95 v.H..
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.910,00 € festgesetzt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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