Finanzgericht Köln, 2013-06-07, 2 K 4248/08

2 K 4248/08Steuergericht07.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 2 K 4248/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-07

Aktenzeichen: 2 K 4248/08

ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0607.2K4248.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2008 und Änderung des Vergütungsbescheides vom 23. November 2007 wird der Beklagte verpflichtet, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum 07-09/2006 um 73.382,46 € zu erhöhen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 78 % und der Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 327.478 € festgesetzt.

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