Finanzgericht Köln, 2013-05-15, 4 K 1384/10

4 K 1384/10Steuergericht15.05.2013

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 4 K 1384/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-15

Aktenzeichen: 4 K 1384/10

ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0515.4K1384.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Bescheide über die gesonderter Feststellung von Einkünften 2007 und 2008 werden dergestalt geändert, dass weitere Sonderwerbungskosten des Klägers für 2007 in Höhe von 688,00 € und für 2008 in Höhe von 484,00 € berücksichtigt werden. Die Einspruchsentscheidung vom 1.4.2010 wird aufgehoben.

Die Berechnung der Einkünfte 2007 und 2008 wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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