10 K 1172/12•Finanzgericht Köln, 2013-05-08, 10 K 1172/12
Finanzgericht Köln, 2013-05-08, 10 K 1172/12
10 K 1172/12Steuergericht08.05.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 K 1172/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-08
Aktenzeichen: 10 K 1172/12
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0508.10K1172.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2005 werden mit der Maßgabe geändert, dass die für 2005 streitige Teilwertabschreibung steuermindernd zu berücksichtigen ist. Die Neuberechnung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2005 und die sich daraus ergebenden Folgen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags 2006 werden dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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