15 K 2058/09•Finanzgericht Köln, 2013-01-30, 15 K 2058/09
Finanzgericht Köln, 2013-01-30, 15 K 2058/09
15 K 2058/09Steuergericht30.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 15 K 2058/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-30
Aktenzeichen: 15 K 2058/09
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0130.15K2058.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.02.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03.06.2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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