13 K 1250/10•Finanzgericht Köln, 2012-03-06, 13 K 1250/10
Finanzgericht Köln, 2012-03-06, 13 K 1250/10
13 K 1250/10Steuergericht06.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 13 K 1250/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-06
Aktenzeichen: 13 K 1250/10
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0306.13K1250.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. September 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. April 2010 wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG vom 6. März 2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf 5.625.000 Euro festgestellt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.