Finanzgericht Köln, 2012-03-06, 13 K 1250/10

13 K 1250/10Steuergericht06.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 13 K 1250/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-06

Aktenzeichen: 13 K 1250/10

ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0306.13K1250.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. September 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. April 2010 wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG vom 6. März 2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf 5.625.000 Euro festgestellt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

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