Finanzgericht Köln, 2009-06-25, 10 Ko 610/09

10 Ko 610/09Steuergericht25.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 10 Ko 610/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-25

Aktenzeichen: 10 Ko 610/09

ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:0625.10KO610.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Die den Erinnerungsführern im Verfahren 6 K 2488/06 zu erstattenden Kosten werden auf 1.724,22 € festgesetzt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführer zu 3/4 und der Erinnerungsgegner zu 1/4 zu tragen.

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