10 K 3830/08•Finanzgericht Köln, 2009-03-12, 10 K 3830/08
Finanzgericht Köln, 2009-03-12, 10 K 3830/08
10 K 3830/08Steuergericht12.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 K 3830/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-12
Aktenzeichen: 10 K 3830/08
ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:0312.10K3830.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14. Oktober 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2008 werden aufgehoben, soweit darin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis Juni und Oktober bis Dezember 2007 aufgehoben und insoweit das ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert wird.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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