Finanzgericht Köln, 2008-08-28, 10 K 279/06

10 K 279/06Steuergericht28.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 10 K 279/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-28

Aktenzeichen: 10 K 279/06

ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0828.10K279.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Seant

Tenor

Die Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 23. November 2005 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2006 dahin geändert, dass die Fahrtkosten des Klägers mit 0,30 € pro km und nicht nur mit den Kos-ten für die jeweiligen Entfernungskilometer berücksichtigt werden.

Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers ab-wenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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