Finanzgericht Köln, 2008-08-26, 1 K 4430/04

1 K 4430/04Steuergericht26.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 1 K 4430/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-26

Aktenzeichen: 1 K 4430/04

ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0826.1K4430.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 07.11.2003 (für 2001), vom 19.01.2004 (für 2000) und vom 01. März 2004 (für 1999) und der darin enthaltenen Versagung der Gestattung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2004 wird dem Beklagten aufgegeben, über die Gestattung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG sowie in der Folge über die USt der Streitjahre nach pflichtgemäßen Ermessen und nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befinden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des anderen abwenden, soweit nicht der andere zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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