2 V 1948/08•Finanzgericht Köln, 2008-08-20, 2 V 1948/08
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 2 V 1948/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-20
Aktenzeichen: 2 V 1948/08
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0820.2V1948.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird dem Antragsgegner bis zum rechtskräfti-gen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens untersagt, der türkischen Steuerverwal-tung Auskünfte über Zahlungen der Antragstellerin an die Fa. A (Türkei) sowie an die Fa. B (Türkei) zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
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