Finanzgericht Köln, 2008-08-14, 10 K 2829/05

10 K 2829/05Steuergericht14.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 10 K 2829/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-14

Aktenzeichen: 10 K 2829/05

ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0814.10K2829.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 21. Juni 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2005 wird dahin geändert, dass die den Klägern aus den Rückdeckungsversicherungen zugeflossenen Beträge i.H.v. 114.466 DM bzw. 173.004 DM als begünstigte Einkünfte i.S. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) behandelt werden und der Steuersatz für diese Einkünfte dementsprechend nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

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