Finanzgericht Köln, 2008-07-23, 13 K 3714/04

13 K 3714/04Steuergericht23.07.2008

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 13 K 3714/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-23

Aktenzeichen: 13 K 3714/04

ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0723.13K3714.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 30.7.2003 in der Fassung der Einspruchs-entscheidung vom 21.6.2004 wird aufgehoben.

Unter Änderung des Bescheides über die Feststellung gemäß § 36 Abs. 7 KStG vom 2.9.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.6.2004 werden die End-bestände wie folgt festgestellt:

EK 40: 0 DM

EK 01/03: - 3.176.645 DM

EK 02: -3.952.426 DM

EK 04: 7.129.070 DM.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klä-gerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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