13 K 3714/04•Finanzgericht Köln, 2008-07-23, 13 K 3714/04
Finanzgericht Köln, 2008-07-23, 13 K 3714/04
13 K 3714/04Steuergericht23.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 13 K 3714/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-23
Aktenzeichen: 13 K 3714/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0723.13K3714.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 30.7.2003 in der Fassung der Einspruchs-entscheidung vom 21.6.2004 wird aufgehoben.
Unter Änderung des Bescheides über die Feststellung gemäß § 36 Abs. 7 KStG vom 2.9.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.6.2004 werden die End-bestände wie folgt festgestellt:
EK 40: 0 DM
EK 01/03: - 3.176.645 DM
EK 02: -3.952.426 DM
EK 04: 7.129.070 DM.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klä-gerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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