10 K 1820/05•Finanzgericht Köln, 2008-06-12, 10 K 1820/05
Finanzgericht Köln, 2008-06-12, 10 K 1820/05
10 K 1820/05Steuergericht12.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 K 1820/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-12
Aktenzeichen: 10 K 1820/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0612.10K1820.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Steuerbescheids vom 23.06.2000, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15.05.2001 sowie der Einspruchsentschei-dung vom 23.03.2005 die Einkommensteuer für 1998 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens i.H.v. 1.815.361,- DM neu festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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