Finanzgericht Köln, 2008-03-18, 1 K 4110/04

1 K 4110/04Steuergericht18.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 1 K 4110/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-18

Aktenzeichen: 1 K 4110/04

ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0318.1K4110.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995 vom 10.6.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.7.2004 wird die Ein-kommensteuer neu festgesetzt, mit der Maßgabe, dass der Betriebsaufgabe-gewinn in Höhe von 50.000,- DM sowie der Übergangsgewinn in Höhe von 312.250,- DM unberücksichtigt bleiben.

Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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