4 K 1356/02•Finanzgericht Köln, 2006-12-06, 4 K 1356/02
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 4 K 1356/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-06
Aktenzeichen: 4 K 1356/02
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:1206.4K1356.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2002 wird der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 24.08.2001 geändert und die Umsatzsteuer auf DM 137.200 festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67% und der Beklagte zu 33%.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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