10 Ko 202/06•Finanzgericht Köln, 2006-08-28, 10 Ko 202/06
Finanzgericht Köln, 2006-08-28, 10 Ko 202/06
10 Ko 202/06Steuergericht28.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 Ko 202/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-28
Aktenzeichen: 10 Ko 202/06
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0828.10KO202.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die von dem Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 595,78 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
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