Finanzgericht Köln, 2006-08-28, 10 Ko 202/06

10 Ko 202/06Steuergericht28.08.2006

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 10 Ko 202/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-28

Aktenzeichen: 10 Ko 202/06

ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0828.10KO202.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Die von dem Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 595,78 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.

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