10 K 1703/05•Finanzgericht Köln, 2006-04-27, 10 K 1703/05
Finanzgericht Köln, 2006-04-27, 10 K 1703/05
10 K 1703/05Steuergericht27.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 K 1703/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-27
Aktenzeichen: 10 K 1703/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0427.10K1703.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Aufhebungsbescheid vom 27. April 2006 wird aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. Oktober 2004 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2005 dahin geändert, dass die Einkommensteuer gemäß der im Klageverfahren eingereichten Einkommensteuererklärung festgesetzt wird. Die Berechnung der danach festgesetzten Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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