Finanzgericht Köln, 2006-03-16, 2 K 2916/02

2 K 2916/02Steuergericht16.03.2006

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 2 K 2916/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-16

Aktenzeichen: 2 K 2916/02

ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0316.2K2916.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

1.Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbeschei-des vom 20.04.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2002 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 22.12.1999 - bei dem Beklag-ten eingegangen am 27.12.1999 - eine Freistellungsbescheinigung vom Kapitalertragsteuerabzug für die von der A- GmbH zufließenden Erträge zu erteilen.

2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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