2 K 1139/02•Finanzgericht Köln, 2006-03-16, 2 K 1139/02
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 2 K 1139/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-16
Aktenzeichen: 2 K 1139/02
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0316.2K1139.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 8. September 1999 und der Ein-spruchsentscheidung vom 4. Februar 2002 wird der Beklagte dazu verpflichtet, dass die zu erstattende deutsche Kapitalertragsteuer wie folgt festgesetzt wird: 1994 DM 1 176 000, 1995 DM 168 000, 1996 DM 875 000 und 1998 DM 735 000.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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