11 K 827/03•Finanzgericht Köln, 2006-02-17, 11 K 827/03
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 11 K 827/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-17
Aktenzeichen: 11 K 827/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0217.11K827.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 vom 21.10.2002 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.1.2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
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