Finanzgericht Köln, 2006-02-17, 11 K 827/03

11 K 827/03Steuergericht17.02.2006

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 11 K 827/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-17

Aktenzeichen: 11 K 827/03

ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0217.11K827.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 vom 21.10.2002 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.1.2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

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