10 K 7737/00•Finanzgericht Köln, 2005-04-21, 10 K 7737/00
Finanzgericht Köln, 2005-04-21, 10 K 7737/00
10 K 7737/00Steuergericht21.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 K 7737/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-21
Aktenzeichen: 10 K 7737/00
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0421.10K7737.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. Oktober 1999 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. November 2000 verpflichtet, die Verspätungszuschläge wie folgt herabzusetzen:
Umsatzsteuer 5/1994 auf DM 3.650,-- (1.866,22 €)
Umsatzsteuer 6/1994 3.278,-- DM (1.676,01 €)
Umsatzsteuer 7/1994 3.650,-- DM (1.866,22 €)
Umsatzsteuer 8/1994 3.650,-- DM (1866,22 €)
Lohnsteuer 6/1994 1.628,-- DM (832,38 €)
Lohnsteuer 7/1994 1.664,-- DM (850,79 €)
Lohnsteuer 8/1994 2.818,-- DM (1.440,82 €)
Lohnsteuer 9/1994 2.705,-- DM (1.383,04 €).
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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