Finanzgericht Köln, 2005-04-21, 10 K 7737/00

10 K 7737/00Steuergericht21.04.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 10 K 7737/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-21

Aktenzeichen: 10 K 7737/00

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0421.10K7737.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. Oktober 1999 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. November 2000 verpflichtet, die Verspätungszuschläge wie folgt herabzusetzen:

Umsatzsteuer 5/1994 auf DM 3.650,-- (1.866,22 €)

Umsatzsteuer 6/1994 3.278,-- DM (1.676,01 €)

Umsatzsteuer 7/1994 3.650,-- DM (1.866,22 €)

Umsatzsteuer 8/1994 3.650,-- DM (1866,22 €)

Lohnsteuer 6/1994 1.628,-- DM (832,38 €)

Lohnsteuer 7/1994 1.664,-- DM (850,79 €)

Lohnsteuer 8/1994 2.818,-- DM (1.440,82 €)

Lohnsteuer 9/1994 2.705,-- DM (1.383,04 €).

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.