14 K 459/02•Finanzgericht Köln, 2004-11-10, 14 K 459/02
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 14 K 459/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-10
Aktenzeichen: 14 K 459/02
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:1110.14K459.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Lohnsteueränderungsbescheids für September 1999 vom 11.04.2001 und Änderung der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2002 werden die Lohnsteuer für September 1999 auf 542.417,94 DM, die ev. Kirchensteuer dazu auf 19.878,17 DM sowie der Solidaritätszuschlag dazu auf 28.610 DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Verfahrenskosten tragen die Klägerin zu 45 v.H. und der Beklagte zu 55 v.H..
Die Revision wird zugelassen.
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