Finanzgericht Köln, 2004-07-07, 7 K 932/03

7 K 932/03Steuergericht07.07.2004

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 7 K 932/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-07

Aktenzeichen: 7 K 932/03

ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0707.7K932.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom ............. und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 2001 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte

zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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