13 K 4261/00•Finanzgericht Köln, 2004-06-23, 13 K 4261/00
Finanzgericht Köln, 2004-06-23, 13 K 4261/00
13 K 4261/00Steuergericht23.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 13 K 4261/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-23
Aktenzeichen: 13 K 4261/00
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0623.13K4261.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 00.00.000 unwirksam ist.
Die Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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