4 K 4678/01•Finanzgericht Köln, 2004-03-31, 4 K 4678/01
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 4 K 4678/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-31
Aktenzeichen: 4 K 4678/01
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0331.4K4678.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Umsatzsteueränderungsbescheid 1992 vom 07.01.2000, die Umsatzsteu-eränderungsbescheide 1993 bis 1996, jeweils vom 16.12.1999, der Umsatz-steueränderungsbescheid 1997 vom 26.04.2000 und der Umsatzsteuerände-rungsbescheid 1998 vom 28.04.2000, alle in Gestalt der Einspruchsentschei-dungen vom 18.07.2001, werden dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt wird:
1992 in Höhe von DM
1993 in Höhe von DM
1994 in Höhe von DM
1995 in Höhe von DM
1996 in Höhe von DM
1997 in Höhe von DM
1998 in Höhe von DM
Der Umsatzsteueränderungsbescheid 1999 vom 26.07.2000, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2001, wird dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer 1999 um DM reduziert wird.
Die Berechnung der Umsatzsteuer 1999 wird dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.