13 K 455/03•Finanzgericht Köln, 2004-03-24, 13 K 455/03
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 13 K 455/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-24
Aktenzeichen: 13 K 455/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0324.13K455.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die Bescheide für 1990 bis 1994 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG vom 10. und 27.8.2001 werden unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2002 dahingehend geändert, dass die außerbi-lanziellen Hinzurechnungen im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an der ...gesellschaft mbH für den Kreis I. in 1990 in Höhe von ... DM, in 1991 in Höhe von ... DM und in 1992 bis 1994 in Höhe von jeweils ... DM gemindert werden. Die jewei-ligen Gewerbesteuerrückstellungen werden entsprechend angepasst.
Die weiteren Berechnungen werden dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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