15 K 3293/98•Finanzgericht Köln, 2004-03-05, 15 K 3293/98
Finanzgericht Köln, 2004-03-05, 15 K 3293/98
15 K 3293/98Steuergericht05.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 15 K 3293/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-05
Aktenzeichen: 15 K 3293/98
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0305.15K3293.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 03.06.1994 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31.03.1998 wird die Einkommensteuer auf 202.508 DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 Anteil.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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