2 K 4388/03•Finanzgericht Köln, 2004-02-26, 2 K 4388/03
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 2 K 4388/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-26
Aktenzeichen: 2 K 4388/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0226.2K4388.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.06.2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30.07.2003 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der klagenden Partei abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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