Finanzgericht Köln, 2004-02-03, 1 K 7881/99

1 K 7881/99Steuergericht03.02.2004

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 1 K 7881/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-03

Aktenzeichen: 1 K 7881/99

ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0203.1K7881.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 16.12.1998 in der Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 08.11.1999 wird dergestalt teilweise aufgehoben und abgeändert, dass der Veräußerungsgewinn des Jahres 1992 mit DM ..........,-- zugrundegelegt wird.

Der Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 09.12.1998 in der Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 05.04.2000 wird dergestalt teilweise aufgehoben und abgeändert, dass die Zinseinkünfte i.H.v. DM .......,-- aus der Stundung des zweiten Teils des Veräußerungsprei-ses entfallen.

Dem Beklagten wird die Neuberechnung beider Einkommensteuerbeträge (1992 und 1997) übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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