15 K 586/99•Finanzgericht Köln, 2003-12-15, 15 K 586/99
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 15 K 586/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-15
Aktenzeichen: 15 K 586/99
ECLI: ECLI:DE:FGK:2003:1215.15K586.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beigeladene zu 1. Dabei tragen die Kläger und der Beigeladene zu 1. ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1.5 v. H., die Klägerin zu 5.5 v. H., der Kläger zu 6.1 v. H. und der Beigeladene zu 1.62 v. H.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
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