9 K 5506/01•Finanzgericht Köln, 2002-01-16, 9 K 5506/01
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 9 K 5506/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-16
Aktenzeichen: 9 K 5506/01
ECLI: ECLI:DE:FGK:2002:0116.9K5506.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.August 2001 und Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 11.Dezember 2000 wird die Einkommensteuer für 1998 auf 16.266,-DM und für 1999 auf 9.587,-DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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