Finanzgericht Düsseldorf, 2025-10-20, 14 K 500/25 E,G,U,AO

14 K 500/25 E,G,U,AOSteuergericht20.10.2025

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 500/25 E,G,U,AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-20

Aktenzeichen: 14 K 500/25 E,G,U,AO

ECLI: ECLI:DE:FGD:2025:1020.14K500.25E.G.U.AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

  1. Die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2019 vom 19.10.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2025 werden dahin abgeändert, dass statt der Sicherheitszuschläge nach Tz. 2.5 des Betriebsprüfungsberichts vom 16.08.2023 folgende Sicherheitszuschläge berücksichtigt werden:

2017 6.000 EUR

2019 11.000 EUR

  1. Die gegenüber dem verstorbenen J. N. ergangenen Umsatzsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide 2017 und 2019 vom 19.10.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2025 werden dahin abgeändert, dass statt der Sicherheitszuschläge nach Tz. 2.5 des Betriebsprüfungsberichts vom 16.08.2023 folgende Sicherheitszuschläge berücksichtigt werden:

2017 6.000 EUR

2019 11.000 EUR

  1. Das Verfahren wegen Zinsen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2017-2019 wird eingestellt.

  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  3. Die Berechnung der Steuern und des Gewerbesteuer-Messbetrags wird dem Beklagten übertragen.

  4. Die Klägerinnen tragen 1/5, der Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.

  5. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  6. Die Revision wird zugelassen.

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