Finanzgericht Düsseldorf, 2024-01-31, 4 V 2/24 A (VBr)

4 V 2/24 A (VBr)Steuergericht31.01.2024

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 V 2/24 A (VBr) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-31

Aktenzeichen: 4 V 2/24 A (VBr)

ECLI: ECLI:DE:FGD:2024:0131.4V2.24A.VBR.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Vollziehung der Steueranmeldungen vom 30. August 2022 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

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