Finanzgericht Düsseldorf, 2024-01-08, 9 V 1698/23 A(E,AO)

9 V 1698/23 A(E,AO)Steuergericht08.01.2024

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 9 V 1698/23 A(E,AO) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-08

Aktenzeichen: 9 V 1698/23 A(E,AO)

ECLI: ECLI:DE:FGD:2024:0108.9V1698.23A.E.AO.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids für 2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Zinsen vom 30.03.2023, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 07.09.2023, wird unter Berücksichtigung eines vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden verbleibenden Verlustrücktrags in Höhe von EUR ... ausgesetzt ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Die konkrete Berechnung des auszusetzenden Betrags wird dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

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