Finanzgericht Düsseldorf, 2023-11-29, 4 K 992/23 Z

4 K 992/23 ZSteuergericht29.11.2023

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 992/23 Z — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-29

Aktenzeichen: 4 K 992/23 Z

ECLI: ECLI:DE:FGD:2023:1129.4K992.23Z.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2017 – N01 – in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich der Zollanmeldung vom 14. April 2016 – N02 – Zoll von 4.463,72 Euro nacherhoben worden ist.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. November 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 verpflichtet, den hinsichtlich der Zollanmeldungen vom 22. August, 2., 9. und 22. September, 10. und 19. Oktober, 8., 9. und 10. November, 2. und 6. Dezember 2016 sowie vom 24. Januar und 17. Februar 2017 festgesetzten Zoll zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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