Finanzgericht Düsseldorf, 2023-03-14, 13 K 2780/20 F

13 K 2780/20 FSteuergericht14.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 13 K 2780/20 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-14

Aktenzeichen: 13 K 2780/20 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2023:0314.13K2780.20F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für das Jahr 2011 vom 13.11.2020 wird dahingehend geändert, dass der nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG steuerfreie Anteil am Gewinn der Beigeladenen aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der A GmbH auf ... € und deren tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf ... € festgestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

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