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4 K 3151/19 Erb•Finanzgericht Düsseldorf, 2021-06-30, 4 K 3151/19 Erb
4 K 3151/19 ErbSteuergericht30.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-30
Aktenzeichen: 4 K 3151/19 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGD:2021:0630.4K3151.19ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.5.2021 verpflichtet, die Erbschaftsteuer gegen den Kläger nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO auf 0 € festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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