Finanzgericht Düsseldorf, 2020-07-22, 4 K 1163/18 Z

4 K 1163/18 ZSteuergericht22.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1163/18 Z — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-22

Aktenzeichen: 4 K 1163/18 Z

ECLI: ECLI:DE:FGD:2020:0722.4K1163.18Z.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

    1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 14.06.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2018 verpflichtet, für erstattete Einfuhrzölle Zinsen gem. § 238 der Abgabenordnung, jeweils für die Zeit von der Zahlung der Einfuhrzölle bis zu ihrer Erstattung, festzusetzen.
    1. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
    1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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