4 K 1580/16 VBr•Finanzgericht Düsseldorf, 2018-02-07, 4 K 1580/16 VBr
Finanzgericht Düsseldorf, 2018-02-07, 4 K 1580/16 VBr
4 K 1580/16 VBrSteuergericht07.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1580/16 VBr — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-07
Aktenzeichen: 4 K 1580/16 VBr
ECLI: ECLI:DE:FGD:2018:0207.4K1580.16VBR.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Steuerbescheid vom 20. Oktober 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 wird aufgehoben, soweit mehr als 254,04 € Branntweinsteuer festgesetzt worden ist.
Der Steuerbescheid vom 11. Februar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 wird aufgehoben, soweit mehr als 354,05 € Branntweinsteuer festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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