5 K 4098/11 U,AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2015-10-28, 5 K 4098/11 U,AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2015-10-28, 5 K 4098/11 U,AO
5 K 4098/11 U,AOSteuergericht28.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 5 K 4098/11 U,AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-28
Aktenzeichen: 5 K 4098/11 U,AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2015:1028.5K4098.11U.AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 wird das Finanzamt verpflichtet, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für 2001-2004 – jeweils am 1.10.2010 beim Finanzamt eingegangen – aufzuheben und die Umsatzsteuer der Klägerin für 2001 auf 8.708.035,04 €, für 2002 auf 15.037.730,54 €, für 2003 auf 16.458.277,65 € und für 2004 auf 6.443.107,84 € festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
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