Finanzgericht Düsseldorf, 2015-09-29, 10 K 4479/11 F

10 K 4479/11 FSteuergericht29.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 10 K 4479/11 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-29

Aktenzeichen: 10 K 4479/11 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2015:0929.10K4479.11F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2004 bis 2007 vom 10.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2011 werden die Einkünfte der Klägerin zu 1) aus selbständiger Tätigkeit auf 552.423,52 € (2004), 789.701,42 € (2005), 757.606,74 € (2006) und 736.526,41 € (2007) und die Einkünfte des Klägers zu 2) aus selbständiger Tätigkeit auf 127.824,65 € (2004), 183.165,31 € (2005), 163.982,71 € (2006) und 160.476,71 € (2007) festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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