12 K 287/12 E,G,U•Finanzgericht Düsseldorf, 2014-01-13, 12 K 287/12 E,G,U
Finanzgericht Düsseldorf, 2014-01-13, 12 K 287/12 E,G,U
12 K 287/12 E,G,USteuergericht13.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 12 K 287/12 E,G,U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-13
Aktenzeichen: 12 K 287/12 E,G,U
ECLI: ECLI:DE:FGD:2014:0113.12K287.12E.G.U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 9.1.2012 werden geändert, indem die Umsatzsteuer auf Euro (2006) und Euro (2007) herabgesetzt wird.
Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.1.2012 werden geändert, indem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Euro (2006), auf Euro (2007) und auf Euro (2008) herabgesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung der Behörde übertragen.
Die Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 2006 und 2008 vom 7.4.2010 werden geändert, indem von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von Euro (2006) und von Euro (2008) ausgegangen wird. Die Berechnung der Steuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung der Behörde übertragen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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