11 K 1705/12 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2013-08-08, 11 K 1705/12 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2013-08-08, 11 K 1705/12 E
11 K 1705/12 ESteuergericht08.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 1705/12 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-08
Aktenzeichen: 11 K 1705/12 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:0808.11K1705.12E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 vom 9. September 2009 und 14. Oktober 2011, 12. Juli 2010 bzw. 28. Juli 2011 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidungen vom 27. März 2012 werden dahingehend abgeändert, dass der bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigenden Entfernungspauschale eine Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 54 km zugrunde gelegt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Ermittlung der festzusetzenden Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 89 % und der Beklagte zu 11 %.
Die Revision wird zugelassen.
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