9 Ko 2021/13 KF•Finanzgericht Düsseldorf, 2013-06-21, 9 Ko 2021/13 KF
Finanzgericht Düsseldorf, 2013-06-21, 9 Ko 2021/13 KF
9 Ko 2021/13 KFSteuergericht21.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 9 Ko 2021/13 KF — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-21
Aktenzeichen: 9 Ko 2021/13 KF
ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:0621.9KO2021.13KF.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.03.2013 wird dahin abgeändert, dass die den Klägern zu erstattenden Kosten des Verfahrens in der I. Instanz ab dem 13.12.2012 zu verzinsen sind.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführer.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung).
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