4 K 2410/11 Z•Finanzgericht Düsseldorf, 2013-06-12, 4 K 2410/11 Z
Finanzgericht Düsseldorf, 2013-06-12, 4 K 2410/11 Z
4 K 2410/11 ZSteuergericht12.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2410/11 Z — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-12
Aktenzeichen: 4 K 2410/11 Z
ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:0612.4K2410.11Z.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Einfuhrabgabenbescheide vom 31. März, 17. Mai, 13. Juli und 30. August 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juni 2011, werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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